Allgemeine Geschäftsbedingungen
Die Firma Felder AlpenTipis, Ausserwald 2, 6991 Riezlern, Österreich -nachfolgend Vermieter genannt – stellt - im Folgenden als Mieter bezeichnet - ein Leihzelt zur Verfügung, das unter Anleitung des Vermieters auf- und abgebaut wird, und zwar zu den nachstehenden Bedingungen:
§1. Angebote und Vertragsabschlüsse
Angebote sind freibleibend. Ein Mietvertrag kommt erst dann zustande, wenn der Mieter die vom Vermieter erhaltene Auftragsbestätigung rechtsverbindlich unterzeichnet hat, soweit AlpenTipis nicht vorher in anderer Weise den Auftrag rechtsverbindlich angenommen hat. Abänderungen dieser Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Mündliche, Nebenanreden, Zusicherung von Eigenschaften und nachträgliche Vertragsenderungen haben ebenfalls nur Gültigkeit wenn sie vom Vermieter schriftlich bestätigt werden. Eine Übertragung von Rechten aus diesem Auftrag ist nur mit schriftlicher Genehmigung des Vermieters zulässig.
§ 2. Zeltplatz:
Der Mieter sorgt für ein ebenes, für die Errichtung des Zeltes geeignetes Gelände und stellt nach dem Abbau des Zeltes den ursprünglichen Zustand des Geländes wieder her. Die Zu- und Abfahrtswege, sowie das Baustellengelände müssen für LKW befahrbar sein. Der genaue Aufstellungsort ist durch den Mieter zu bestimmen und auszuweisen.
Für eventuell nachteilige Folgen, die durch ein ungeeignetes Gelände eintreten können, haftet der Mieter. Die Sicherung, Abschrankung und Beleuchtung des Zeltplatzes ist Sache des Mieters. Er ist auch dafür verantwortlich, dass im Bereich des Zeltplatzes keine Erdleitungen verlegt oder auch dieser von Freileitungen überspannt wird.
Das Zelt samt Zubehör wird vom Vermieter zugestellt.
§ 3. Zeltauf- und -abbau:
Der Auf- und Abbau des Zeltes erfolgt laut Vereinbarung. Nach Beendigung der Mietzeit sind sämtliche Installationen und Inventar aller Art zu entfernen, damit nach dem Eintreffen des Vermieters mit dem Abbau des Zeltes begonnen werden kann. Um Schäden am Zelt zu vermeiden, darf der Auf- und Abbau nur unter Aufsicht des Vermieters erfolgen. Der Mieter hat einen verlässlichen Mann als Zeltwart zu bestimmen, der das Zelt entweder am Firmensitz der Vermieterin oder an Ort und Stelle übernimmt und den Vermieter beim Zeltauf- und -abbau unterstützt. Die von der Mieterseite gestellten volljährigen Helfer müssen für die zu verrichtenden Arbeiten geeignet sein.
§ 4. Heizung / technische Installationen:
Sämtliche technischen Geräte und Installationen, insbesondere die Heizung, sind von einer konzessionierten Fachfirma in Betrieb zu setzen (zu verlegen) bzw. außer Betrieb zu nehmen (zu demontieren). Die elektrischen Installationen sind von einer konzessionierten Fachfirma nach den geltenden Sicherheitsbestimmungen der ÖVE herzustellen.
§ 5. Übernahme und Rückgabe:
Die laut landesgesetzlichen Bauvorschriften erforderlichen behördlichen Genehmigungen hat der Mieter bei der zuständigen Baubehörde so rechtzeitig einzuholen, dass diese vor Errichtung des Zeltes vorliegen.
Ein den gesetzlichen Bestimmungen entsprechendes Zeltbuch wird vom Vermieterin mitgeliefert. Sämtliche diesbezüglichen auflaufenden Gebühren trägt der Mieter.
Nach Übergabe der Anlage darf an dieser nichts mehr verändert werden (insbesondere an Seilverspannungen). Sollten sich Konstruktionsteile, Bedachungen oder Bespannungen lockern oder lösen, so ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter sofort zu benachrichtigen und die notwendigen Sicherungsmaßnahmen selbst einzuleiten. Bei Sturm- und Unwettergefahr hat der Mieter unverzüglich sämtliche Aus- und Eingänge dicht zu verschließen. Nach Beendigung der Mietzeit hat der Mieter das Zelt dem Vermieter zu übergeben.
§ 6. Haftung des Vermieters und des Mieters
Der Vermieter trägt die Kosten für die gewöhnliche Abnutzung der Mietsache. Schäden die der Mieter bei Anwendung der nötigen Sorgfalt hätte abwenden können, oder die durch schuldhaftes Verhalten des Mieters oder Dritter entstehen, gehen zu Lasten des Mieters. Für abhanden gekommenes oder beschädigtes Material und Werkzeug hat der Mieter Schadenersatz zu leisten. Ohne Zustimmung des Vermieters darf der Mieter mit Ausnahme der Erhaltungs- und Sicherungsmaßnahmen, zu deren Vornahme er verpflichtet ist, keine Veränderungen oder Instandsetzungen an der Mietsache vornehmen, vornehmen lassen oder dulden. Alle sich hieraus ergebenden Folgen gehen zu lasten des Mieters. Das Zeltgerüst darf nicht als Aufhängevorrichtung, insbesondere nicht für schwere Lasten benutzt werden. Anstrich von Gerüstteilen sowie Aufkleben von Plakaten an den Planen und Fußböden ist nicht gestattet. Die Kosten einer erforderlichen Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes trägt der Mieter. Baurechtlich strafbar macht sich, wer Konstruktionsfehler, insbesondere Streben oder Verspannungen, versetzt oder entfernt sowie Notausgänge verlegt oder unbenutzbar macht. Sollten sich Konstruktionsteile, Bedachungen oder Bespannungen lockern oder lösen, so ist Mieter verpflichtet den Vermieter sofort zu benachrichtigen und die notwendigen Sicherungsmaßnahmen selbst einzuleiten. Bei Sturm- oder Unwettergefahr hat der Mieter oder der von ihm dazu verpflichte Benutzer der Mietsache unverzüglich sämtliche Aus- und Eingänge dicht zu schließen und das/die Zelt/e notfalls von Personen räumen zu lassen, um die Schäden so gering wie möglich zu halten.
§ 7. Versicherung:
Die Leihzelte des Vermieters sind lediglich haftpflichtvrsichert. Tritt jedoch ein Schaden durch Verschulden des Mieters am Mietgegenstand auf, so ist der Schaden vom Mieter zu ersetzen. Der Vermieter empfiehlt dem Mieter für die Dauer der Zeltmiete eine Unfall-, Haftpflicht- bzw. sonstige Versicherung zusätzlich abzuschließen.
§ 8. Rücktritt, Kündigung, Störung in der Vertragserfüllung:
Der Mieter, für den das Rechtsgeschäft ein Verbrauchergeschäft ist, wurde darüber belehrt, dass ihm ein Rücktrittsrecht nach § 3 Abs. 3 Konsumentenschutzgesetz jedenfalls nicht zusteht.
Für den Fall, dass der Mieter von der bereits angenommenen Bestellung zurücktritt, ist eine Abstandszahlung von 50 % des vereinbarten Bruttomietzinses zu entrichten, die mit dem Tag der Rücktrittserklärung zur Zahlung fällig wird.
Verzögerungen in der Lieferung des Zeltes durch höhere Gewalt oder unfallsbedingt können keinen Schadenersatz des Mieters auslösen.
§ 9. Erfüllungsort und Gerichtsstand:
Erfüllungsort und Gerichtsstand aus diesem Vertrag ist Riezlern. Bei Verbrauchergeschäften gilt § 14 Konsumentenschutzgesetz.
Der Mieter verpflichtet sich ausdrücklich diese Mietbedingungen genauestens einzuhalten, um einen reibungslosen An- und Abtransport, sowie Zeltauf- und - abbau zu gewährleisten.